Heuser Comparts

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Für alle Geschäfte – auch für zukünftige – gelten diese Auftragsbedingungen. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Soweit Einkaufsbedingungen von HEUSERs Kunden entgegenstehen, sind diese unwirksam, auch wenn HEUSER Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Andererseits gelten auch bei abweichenden Einkaufsbedingungen diese Auftragsbedingungen als vereinbart, sofern der Kunde nicht sofort und ausdrücklich der Auftragsbestätigung widerspricht. Ein Widerspruch in allgemeinen Einkaufsbedingungen genügt dazu nicht.

1.2. Sofern dennoch Einkaufsbedingungen des Kunden Vorrang haben sollten, bezieht sich dieser Vorrang nur auf die jeweilige einzelne Klausel der Einkaufsbedingungen, nicht aber auf die Bedingungen insgesamt; ergänzend gelten diese Auftragsbedingungen.

1.3. Mit der Übernahme des Liefergegenstandes unterwirft sich der Kunde in jedem Falle diesen Auftragsbedingungen.

2.1. Sämtliche Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt ist, freibleibend. Zwischenzeitlicher Verkauf bleibt HEUSER vorbehalten.

2.2 Bei Stückzahlen oberhalb von 1000 Stück ist eine Über- und Unterlieferungen bis zu 5 % der bestellten Menge, aufgrund von Produktionsabläufen möglich; solche Über- oder Unterlieferungen können vom Vertragspartner nicht beanstandet werden.

2.3. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und sonstige Unterlagen wie Angebote dürfen nicht fotokopiert, vervielfältigt oder anderweitig Dritten zugänglich gemacht werden.

3.1. Aufträge werden für HEUSER erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Für den Umfang und Gegenstand der Lieferung ist allein eine Auftragsbestätigung durch HEUSER maßgebend.

3.2. Enthält eine Annahmeerklärung von HEUSER Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich widerspricht.

3.3. Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Lieferbedingungen, werden für HEUSER nur mit schriftlicher Bestätigung rechtswirksam. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.

3.4. Soweit HEUSER Aufträge annimmt, geschieht dieses stets und immer unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Belieferung durch ihre Zulieferanten. HEUSER wird von seiner Lieferpflicht befreit, sofern bei nicht ordnungsgemäßer Belieferung durch den Zulieferanten die Auswahl des Zulieferanten nicht leichtfertig erfolgt ist und ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferanten abgeschlossen worden ist.

4.1. Unsere Preise gelten ab Lager Haan.

4.2. Erhöhen sich nach Bestätigung des Auftrags die Materialkosten, Löhne, Frachten etc., so ist HEUSER im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses oder bei Lieferungen an einen Kaufmann jederzeit, sonst nur bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten zur Erhöhung der Preise entsprechend billigem Ermessen berechtigt.

4.3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die Preise der am Tage der Lieferung gültigen Preisliste von HEUSER. Die Mehrwertsteuer wird immer gesondert ausgewiesen und ist nicht im Angebots- oder Listenpreis enthalten.

5.1. Warenproben gelten als unverbindliche Anschauungsmuster, die den ungefähren Typ der Ware im Durchschnitt zeigen.

5.2. Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften (Eigenschaftsgarantie) liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Ansonsten sind Maße, Gewichts-, Leistungs-, Beschaffenheitsangaben etc., Abbildungen und sonstige technische Angaben – auch solche in Prospekten, Schreiben, Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen – für HEUSER immer unverbindlich und erfolgen insbesondere in Prospekten immer unter dem Vorbehalt einer Änderung.

5.3. Technische Änderungen bleiben vorbehalten.

6.1. Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für HEUSER unverbindlich, sofern sie von HEUSER nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2. Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, auch Streik und Aussperrung sowie sonstige Ereignisse, die die Fertigung durch HEUSER oder ihre Unterlieferanten erschweren, insbesondere Materialbeschaffungsschwierigkeiten geben HEUSER auch innerhalb des Verzugs das Recht, die Lieferfristen entsprechend der Beeinträchtigung zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatzansprüche zustehen.

6.3. Bei Verzug mit der Lieferung oder bei von HEUSER zu vertretender Unmöglichkeit ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen, jedoch mindestens 30tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

6.4. Teillieferungen sind HEUSER gestattet, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Auf Abruf bestellte Ware wird bei Nichtabholung längstens nach 30 Tagen ab Versandbereitschaft ohne besondere Ankündigung in Rechnung gestellt. Die Lieferung beinhaltet nicht die Anwendung oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware durch HEUSERs Personal. Bei bestimmtem Lieferungsumfang behält HEUSER sich vor, die Sendungen zu Lasten des Bestellers zu versichern. Wird vom Empfänger selbst versichert, ist dies in der Bestellung ausdrücklich zu vermerken.

7.1. Lieferungen von HEUSER sind ohne Abzüge nach Lieferung bzw. bei Werklieferungsverträgen nach Abnahme innerhalb von 10 Tagen rein netto zu bezahlen, sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist.

7.2 Die Lieferung für Neukunden und Kleinaufträgen erfolgt als Vorkasse- oder Nachnahmelieferung

7.3. Sind mehrere Rechnungen bzw. Forderungen offen, so wird eine Zahlung auch bei abweichender Bestimmung des Kunden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet.

7.4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen ist bei Lieferung an einen Kaufmann ausgeschlossen.

7.5. Die Aufrechnung mit einer Forderung ist ausgeschlossen, sofern es sich dabei nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.

7.6. Wird HEUSER vor oder nach der Lieferung eine ungünstige Finanzlage des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – bekannt, so ist HEUSER, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und die Gründe Ihrer Entstehung berechtigt, die sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheit zu verlangen oder, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, unter Aufrechterhaltung des Anspruches auf Ersatz der Aufwendungen und des entgangenen Gewinns vom Vertrag zurückzutreten.

7.7. Schecks und Wechsel (falls vereinbart) werden nur erfüllungshalber entgegengenommen; alle Kosten, Spesen, Steuern und Provisionen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.

8. Der Versand erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Kunden einschließlich Frostgefahr, sobald die Sendung eigenes oder beauftragtes Lager verlässt; letzteres gilt auch bei Transport durch Fahrzeuge von HEUSER und bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Ebenso geht die Gefahr 14 Kalendertage nach Abgang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9. Verpackungsmittel werden pauschal berechnet.

10. Warenrücknahme: Der Käufer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückgabe der von uns ordnungsgemäß gelieferten Ware. Die Rückgabe ist nur ausnahmsweise bei originalverpackter Ware, nach vorheriger Vereinbarung möglich. In jedem Fall sind wir berechtigt, bei einer Rücknahme eine Bearbeitungsgebühr von 25 % des Warenwertes zu berechnen.

11. Zahlungsverzug tritt bei Lieferung an einen Kaufmann mit Ablauf von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung ein. HEUSER ist dann – sonst ab Mahnung – ohne weitere Nachweise zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz berechtigt; im übrigen hat Verzug mit einer Zahlung die sofortige Fälligkeit aller übrigen Forderungen zur Folge.

12.1. Annahmeverzug. Nimmt der Kunde den Liefergegenstand nicht ab oder erbringt er eine wesentliche Mitwirkungsleistung trotz angemessener Nachfrist nicht, so ist HEUSER im Falle eines Verschuldens berechtigt, die auf Grund des Annahmeverzugs entstehenden Kosten von dem Kunden ersetzt verlangen, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens dadurch nicht ausgeschlossen wird.

12.2. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.

13.1. Beanstandungen, Lieferungen und Leistungen durch HEUSER sind unverzüglich nach Eingang bzw. Meldung der im Wesentlichen mangelfreien Herstellung zu untersuchen bzw. abzunehmen. In der Ingebrauchnahme eines im Wesentlichen mangelfreien Werks liegt die stillschweigende Abnahme. Beanstandungen jeglicher Art, auch Falschlieferungen und die Lieferung von Mehr- oder Mindermengen sowie das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (Eigenschaftsgarantie) müssen schriftlich angezeigt werden. Die beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden.

13.2. Bei form- und fristgerecht begründeter Mängelrüge hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung der Lieferung oder – nach HEUSERs Wahl, sofern der Besteller nicht Verbraucher ist – auf Lieferung mangelfreier Ware. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nachlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, wenn auf den Vertrag die kaufrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden. Im Falle der Anwendbarkeit werkvertraglicher Bestimmungen sind im Hinblick auf Rücktritt und Minderung die gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.

13.3. Bei Lieferung an einen Kaufmann gilt zusätzlich:
Die Anzeige von bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbarer Mängel Muss spätestens innerhalb 7 Kalendertagen ab Zugang der Ware bei HEUSER eingegangen sein, anderenfalls gilt sie als genehmigt.

13.4. Die Gewährleistung ist auf 12 Monate beschränkt ab Lieferung bzw. bei Erstellung einer Anlage ab Abnahme.

14. Umbauten an Geräten oder Anlagen, sowie der Einbau von Ersatzteilen, sollten nur durch unterwiesene und durch HEUSER autorisierte Fachkräfte vorgenommen werden. Umbauten und Änderungen an Medizinprodukten sind grundsätzlich unzulässig. Umgebaute Medizinprodukte entsprechen nicht mehr den grundlegenden Anforderungen, die CE-Kennzeichnung wird ungültig, der Betrieb als Medizinprodukt ist nicht gestattet.

15.1. Sollte der Kunde wegen Schutzrechtsverletzung durch von HEUSER gelieferte Ware oder ein von HEUSER erstelltes Werk in Anspruch genommen werden, so wird er HEUSER unverzüglich und laufend über alle eine derartige Inanspruchnahme betreffenden Angelegenheiten informieren und HEUSER insbesondere die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen.

15.2. Er wird einem von HEUSER beauftragten Rechts- oder Patentanwalt zur Führung etwaiger Streitigkeiten bevollmächtigen. Die zusätzliche Einschaltung eines weiteren Anwalts durch den Kunden bleibt unbenommen.

16.1. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich aller Nebenforderungen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch bei Veräußerung an Dritte oder Weiterverarbeitung, unser Eigentum.
Bei Führung eines Kontokorrentkontos erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo.

16.2. Der Kunde darf die im Eigentum von HEUSER stehende Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu branchenüblichen Bedingungen veräußern oder anderweitig verwenden oder sich hierzu verpflichten. Er darf sich ferner nicht in Zahlungsverzug befinden.

16.3. Im Falle der Verbindung mit anderen Sachen erfolgt dies im Auftrag von HEUSER mit der Folge, dass HEUSER Eigentümer der neuen Sache wird entsprechend dem wertmäßigen Anteil der Vorbehaltsware (Fakturenwert) an dem Endprodukt. Im Falle des Weiterverkaufs oder des Einbaus in ein fremdes Grundstück tritt der Kunde von HEUSER schon jetzt die Forderung gegen seinen Abnehmer (einschließlich des Rechts auf Eintragung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB) in Höhe des Betrages von HEUSERs Rechnung zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Geschäftsverbindung an HEUSER ab. Zahlungen dieses Abnehmers an HEUSERs Kunden, die nicht an HEUSER weitergeleitet werden, finden in erster Linie auf den nicht an HEUSER abgetretenen Teil der Gesamtforderung Anrechnung, sofern der Zahlende nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt.

16.4. Soweit Forderungen an HEUSER abgetreten sind, ist der Kunde HEUSER zu jeder Auskunft und Aushändigung der Unterlagen verpflichtet. Er ist bis auf jederzeitigen Widerruf zur Einziehung der Forderung für HEUSER ermächtigt; die Einziehungsberechtigung von HEUSER bleibt hiervon unberührt.

16.5. Der Kunde ist verpflichtet, HEUSER von Pfändung und sonstigen Zugriffen Dritter auf Ware von HEUSER oder die an HEUSER abgetretenen Forderungen sofort zu benachrichtigen. Kosten einer Intervention gehen zu seinen Lasten. Sofern die HEUSER gegebenen Sicherheiten den Betrag ihrer Forderung um mehr als 25% übersteigen, ist HEUSER auf Verlangen zur Rückübertragung im entsprechenden Umfang verpflichtet.

16.6. Mit Erfüllung HEUSERs Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gehen alle Sicherheiten ohne besondere Übertragung auf den Kunden über.

17.1. Schadensersatzansprüche des Kunden jedweder Art mit Ausnahme solcher, die aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder auf verschuldensunabhängiger Basis beruhen – auch z.B. solche aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht, mangelhafter Lieferung etc. – sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften (Eigenschaftsgarantie) oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruhen. Soweit HEUSER danach haftet, gilt dies nicht für unvorhersehbare Schäden.

17.2. Bei Lieferung an einen Kaufmann gilt dieser Ausschluss auch für solche Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit der Monteure von HEUSER beruhen.

17.3. Bei der Abwehr von Ansprüchen aus dem Gesichtspunkt der Produkthaftpflicht wird der Kunde HEUSER in jeder ihm zumutbaren Weise unterstützen. Der Kunde wird HEUSER über etwaige Schadensfälle oder sonstige Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den Produkten von HEUSER unverzüglich informieren.

18. Die Abtretung von gegen HEUSER gerichteten Ansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit HEUSER abgeschlossenen Verträgen, für Lieferung und Zahlung ist Haan. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüchen aus Scheck und Wechsel sowie für die Frage der Gültigkeit des Vertrages selbst ist der für Haan zuständige Gerichtsort, soweit gesetzlich zulässig. Nach Wahl kann HEUSER aber auch das für den Geschäftssitz des Vertragspartners zuständige Gericht anrufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.